Statuten
des I W F – International Womens’ Forum Austria.
Gemeinnützige Vereinigung zur Förderung von Frauen in Führungspositionen
§1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „IWF – International Women’s Forum Austria, gemeinnützige Vereinigung zur Förderung von Frauen in Führungspositionen (IWF Austria)“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO).
§2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein „IWF Austria“, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und in allen Belangen gemeinnützig iSd BAO ist, bezweckt die Förderung von Frauen in Führungs-positionen.
§3
Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
(1) Ideelle Mittel:
- a) Die Förderung und Entwicklung und Unterstützung von Frauen in Führungspositi-onen durch Stärkung der gemeinsamen Potenziale seiner Mitglieder;
- b) Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern sowie allen Wissenschaftszweigen und der Wirtschaft mit dem Ziel, nationale und internationale Kompetenzen aufzubauen.
- c) Die Förderung und Umsetzung von Innovationen durch Bereitstellung von Prob-lemlösungskapazitäten auf den Gebieten der Förderung von Frauen;- insbesondere im Sinne der Nachwuchsförderung und der Karrierewege
- d) Die Erhöhung des gesellschaftlichen Stellenwertes von Frauen in Führungspositionen im Sinne einer nachhaltigen Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Österreichs
- e) Abstimmung der Unternehmensstrategien von Vereinsmitgliedern unter Berücksichtigung nationaler Zielsetzungen und internationaler Rahmenbedingungen
- f) Erstellung und Koordination von Arbeits- und Personalentwicklungsprogrammen, Ausbildungsinitiativen und Marketingkonzepten
- g) Verbreitung des Vereinszwecks durch diverse Schrift- Bild- und Tonträger in Print-Form und/oder Online Form
(2) Aufbringung der finanziellen Mittel:
- a) Mitgliedsbeiträge
- b) Förderungen
- c) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen/Personen
- d) Geld- und Sachspenden
- e) Warenabgaben
- f) Erträge aus Veranstaltungen
- g) Werbung jeglicher Art
- h) Sponsoring
- i) Betrieb und Vermietung oder sonstiger Überlassung von Anlagen und Einrichtungen
- j) Erteilung von Unterricht und Abhaltung von Kursen, Zins- und Wertpapiererträge
- k) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
- l) Beteiligungserträge aus Unternehmen
§4
Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich
- a) Ordentliche Mitglieder – das sind natürliche Personen, die sich gem. 7 (4) an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Vorstand ausdrücklich als ordentliche Mitglieder anerkannt sind bzw. deren Status als solche aufrecht ist.
- b) Außerordentliche Mitglieder – das können natürliche wie auch juristische Personen sein, insbesondere Unternehmen und Institutionen, die sich mit Frauenförderung beschäftigen und/oder Frauen und Frauenförderung nach Maßgabe der Möglich-keiten unterstützen.
- c) Ehrenmitglieder – das sind Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben.
(2) Über Höhe und Modus von Mitgliedsbeiträgen entscheidet der Vorstand.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins iSd 4 können natürliche sowie juristische Personen sein.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern gem. 4 (1) entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-mehrheit. Eine Aufnahme von Mitgliedern bedarf
(3) Die Arbeitsgruppe „New Members“ prüft die einlangenden Bewerbungen um die Mit-gliedschaft und bereitet die Unterlagen auf. Die Vorsitzende der Arbeitsgruppe legt die Bewerbungen samt Unterlagen und der Empfehlung der Arbeitsgruppe dem Vorstand zur Entscheidung vor.
(4) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist für das folgende Kalenderjahr dem Vorstand bis spätestens 30. Dezember des laufenden Jahres schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Mitglied kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten aus dem Verein aus-geschlossen werden. Für einen solchen Beschluss ist 5 (2) sinngemäß anzuwenden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung zu Handen der Vorstandsvorsitzenden (im Weiteren „Präsidentin“) innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss zulässig. Die Berufung ist schriftlich binnen der Frist von 14 Tagen ab Zustellung an den Vorstand einzubringen. Dies kann auch per E-Mail durchgeführt werden. Bei Einlangen einer Berufung ist der Vorstand verpflichtet, ein Schiedsgericht gem 15 der Statuten einzurichten, welches über die Berufung zu entscheiden hat. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.
(4) Wenn das Mitglied trotz schriftlicher zweimaliger Mahnung jeweils unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in der Höhe von mindestens einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist, kann der Vorstand den Ausschluss be-schließen. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit gem. 5 (2). In besonderen berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Vorstand eine weitere Nachfrist gewähren. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz Strei-chung aufrecht.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Geschäftsordnung zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht allen ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Generalversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins informiert zu werden. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und vereinsschädigende Aktivitäten zu unterlassen. Weiters haben sie die Vereinssta-tuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten sowie die festgesetzten Mit-gliedsbeiträge zu leisten. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
(4) Die Mitglieder sind im Besonderen dazu verpflichtet, den administrativen, organisatori-schen und konzeptionellen Vereinstätigkeiten mit der gebotenen Regelmäßigkeit nach-zukommen.
(5) Der Verein haftet seinen Mitgliedern für Schädigungen aus der Teilnahme an Veranstal-tungen des Vereins nur bei grob fahrlässigem Verhalten seiner Repräsentanten und nur subsidiär für diese.
§8
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
- a) Die Generalversammlung
- b) Der Vorstand
- c) Die Rechnungsprüfer
- d) Der Beirat
- e) Das Schiedsgericht
§9
Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinn des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines jeden Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat über Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mind. Einem Zehntel der Mitglieder, oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen (§21 Abs 5, 1. Satz VerG 2002), auf Beschluss der RechnungsprüferInnen (§21 Abs 5, 2. Satz VerG 2002) oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, an Generalversammlungen teilzunehmen. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben je eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ordnungsgemäß bezahlt haben. Bei Angelegenheiten des § 10 Abs 1 der Statuten haben nur ordentliche Mitglieder je eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen organschaftlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten, der die Vollmacht schriftlich nachzuweisen hat, vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist im Wege der Bevollmächtigung möglich.
(4) Sowohl die ordentliche als auch eine außerordentliche Generalversammlung wird von der Präsidentin, die auch den Vorsitz führt, einberufen. Im Falle der Verhinderung der Präsidentin leitet deren Stellvertreterin (Vizepräsidentin) bei deren Verhinderung die 2. Vizepräsidentin und bei deren Verhinderung das an Jahren älteste Vorstandsmitglied die Versammlung.
(5) Die Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin schriftlich über Ort, Zeit und Tagesordnung der Veranstaltung informiert werden. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einlangen.
(6) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die ordentlichen Mitglieder vollzählig und die außerordentlichen Mitglieder mindestens zur Hälfte vertreten sind. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so beginnt sie 30 Minuten später und ist jedenfalls beschlussfähig.
(8) Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin den Ausschlag, Beschlüsse über Statutenänderungen, über die Auflösung des Vereins, sowie die Festlegung der Zahl und die Wahl der Vorstandsmitglieder bedürfen der Dreiviertelmehrheit.
(9) An der Generalversammlung können über Vorschlag des Vorstands die Geschäftsführung und weitere beratende Personen teilnehmen.
§10
Aufgaben der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- a) Entgegenahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rech-nungsabschlusses,
- b) Entlastung des Vorstands,
- c) Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,
- d) Bestellung und Enthebung des gesamten Vorstands oder einzelner Vorstandsmit-glieder sowie der Rechnungsprüfer,
- e) Festlegung der Zahl sowie Wahl der Vorstandsmitglieder,
- f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- g) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen und Vor-standsmitgliedern und Verein,
- h) Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
- i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte.
§11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der von der Generalversammlung gem. 10 Z. 5 festgelegten Anzahl an Mitgliedern, mindestens jedoch aus der Präsidentin, der 1. Vizepräsidentin, der 2. Vizepräsidentin, der Kassiererin und der Schriftführerin, ggfs Kassierstellvertreterin und Schriftführerstellvertreterin
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden als Personen von der Generalversammlung aus den für eine Vorstandsposition kandidierenden ordentlichen Mitgliedern aufgrund eines Wahlvorschlages des Vereins gewählt. Der Wahlvorschlag muss die Namen der kandidierenden Mitglieder sowie die Position, für die kandidiert wird enthalten. Der Wahlvorschlag muss für jede Position des Vorstandes eine Person vorsehen. Die einzelnen Mit-glieder können auch in einem zweiten Wahlvorschlag kandidieren.
(3) Die Wahlvorschläge müssen bis vier Wochen vor der Generalversammlung eingebracht werden. Der Wahlvorschlag muss zumindest die Personen gem Abs 1 und die Funktion, für welche die Person kandidiert, enthalten.
(4) Die Wahlvorschläge sind mit der Einladung zur Generalversammlung an die Mietglieder auszusenden.
(5) Die Kassiererin ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens und zur Buchführung verpflichtet. Der Schriftführerin obliegt die Protokollführung im Vorstand und in der Generalversammlung, im Verhinderungsfall wird sie von einem Vorstandsmitglied vertreten. Die Kassiererin wird im Verhinderungsfall von der 1. Vizepräsidentin vertreten.
(6) Für den Fall, dass ein gewähltes Vorstandsmitglied zurücktritt oder ausgeschlossen wird, hat der Vorstand ein Selbstergänzungsrecht, wonach er einstimmig ein anderes ordentliches Mitglied als Vorstandsmitglied bestellen kann. Die Amtsperiode des ergänzten Vorstandsmitglieds endet mit der nächsten Generalversammlung, in der eine Wahl über die Vorstandsposition zu erfolgen hat. Bei dieser Wahl ist jedes ordentliche Mitglied passiv wahllegitimiert.
(7) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands.
(8) Die Wiederwahl der Präsidentin ist auf eine weitere Funktionsperioden begrenzt (insgesamt zwei Funktionsperioden), die der weiteren Vorstandsmitglieder mit zwei Funktionsperioden (insgesamt drei Funktionsperioden). Vorstandsmitglieder ist auf insgesamt drei Funktionsperiode begrenzt. Für alle gilt, dass eine darüber hinausgehende Wahl erst nach zwei Jahren nach Ende der letzten Funktionsperiode zulässig ist (cooling off period).
(9) Der Vorstand wird von der Präsidentin mindestens sieben Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einberufen und ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
(10) Den Vorsitz führt die Präsidentin oder bei deren Verhinderung die 1. Vizepräsidentin oder bei deren Verhinderung die 2. Vizepräsidentin. Sind alle Präsidentinnen verhindert obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
(11) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin den Ausschlag.
(12) Eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig (auch per E-Mail).
(13) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
(14) Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder von ihrer Funktion entheben.
(15) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den gesamten Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
(16) Der Vorstand kann beratende Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie Gäste einladen, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Diesen kann von der Präsidentin das Wort erteilt werden, Stimmrechte stehen ihnen nicht zu.
(17) Fällt der gesamte Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder unvorhersehbare lange Zeit aus, so haben die Rechnungsprüfer unverzüglich eine au-ßerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalver-sammlung einzuberufen hat. In einem solchen Fall ist der Wahlvorschlag für den Vorstand von der Generalversammlung zu erarbeiten.
§12
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet den Verein. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind
(2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- a) Aufnahme, Umstufung, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
- b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
- c) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
- d) Ausarbeitung einer allfälligen Geschäftsordnung für den Vorstand,
- e) Verwaltung des Vereinsvermögens,
- f) Beschlussfassung über größere Aufwendungen, was bei der Überschreitung eines Wertes von EUR 2.000,00 vorliegt; die Geschäftsordnung kann hievon abweichen
- g) Beschlussfassung über die Errichtung und Auflösung von Anstellungsverträgen mit dem Verein,
- h) Berufungen in den und Abberufungen aus dem Beirat.
(3) Die Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins sowie den Vorsitz in der Ge-neralversammlung und im Vorstand. Alle rechtsverbindlichen Schriftstücke werden von der Präsidentin des Vorstands bzw. im Fall der Verhinderung von der Vizepräsidentin und der Schriftführerin gezeichnet. Im Falle der Verhinderung der Schriftführerin kann auch eine Vizepräsidentin zusammen mit der Präsidentin zeichnen, wie das überhaupt die Präsidentin und ihre Vizepräsidentinnen in allen Fällen mit Ausnahme von Geldangelegenheiten tun können.
In Geldangelegenheiten zeichnet die Präsidentin (im Verhinderungsfall eine Vizepräsidentin) ausschließlich mit der Kassiererin oder bei Verhinderung der Kassiererin wird diese von der 1. Vizepräsidentin vertreten.
Für alle Geschäftstätigkeiten gilt ausdrücklich das Vieraugenprinzip. Geldmittel des Vereins können auch nur nach diesem Prinzip freigegeben werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin berechtigt, Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstands oder auch der Generalversammlung fallen, zu regeln und Rechtshandlungen nach außen wirksam zu setzen. In diesem Fall ist die nachträgliche Zustimmung des betreffenden Vereinsorgans einzuholen. Für den Fall der Verhinderung der Präsidentin gilt selbiges für die Vizepräsidentinnen analog 11 Abs. 7.
(5) Wenn Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktion hinausgehen, hat dies mittels entgeltlichen zivilrechtlichen Vertrags unter Einhaltung der Schriftform zu geschehen, in welchen die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Leistung festzulegen ist. Die betroffenen Vorstandsmitglieder sind bei diesbezüglichen Beschlussfassungen im Vorstand nicht stimmberechtigt.
§13
Beirat
(1) Der Beirat ist ein beratendes Gremium des Vorstands. Dem Beirat gehören Personen an, deren fachliche Erfahrung für die Vereinsmitglieder von Nutzen ist. Der Beirat kann Empfehlungen aussprechen.
(2) Die Berufung in den Beirat und die Abberufung aus dem Beirat erfolgt durch den Vorstand.
(3) Die Bestimmungen des 11 (6) bis (9) sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist nicht an Funktionsperioden des Vorstandes gebunden.
(5) Das Mitglied kann die Beiratsfunktion zurücklegen.
§14
Die RechnungsprüferInnen
(1) Die Generalversammlung wählt für die Funktionsdauer des Vorstandes zwei Rechnungsprüferinnen
(2) Den Rechnungsprüferinnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Über-prüfungsergebnis zu berichten
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen sinngemäß die Bestimmungen des 11 (4), (11) und (13)
§15
Das Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht ist eine Schlichtungsstelle gemäß VerG 2002. Das vereinsinterne Schiedsgericht ist zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten vor Anrufung der ordentlichen Gerichte zuständig.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vorstandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Ist über den Beschluss eines Vorstands zu entscheiden, so wird das Schiedsgericht aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins gebildet, analog 15 (2).
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16
Arbeitsgruppen
(1) Der Vorstand kann für die Bearbeitung verschiedener Projekte Arbeitsgruppen einberufen und ordentliche sowie außerordentliche Mitglieder als Mitglieder von Arbeitsgruppen bestellen.
(2) Die Definition der Arbeitsgruppen und deren Tätigkeiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
(3) Die Arbeitsgruppen haben eine Vorsitzende, die vom Vorstand auf Vorschlag der Mit-glieder der Arbeitsgruppe bestellt wird.
(4) Die Funktionsperiode der Arbeitsgruppen dauert jeweils ein Jahr, wobei eine Wiederbe-stellung unbegrenzt möglich ist.
§17
Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung (Schlussversammlung) und nur mit Dreivier-telmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Schlussversammlung hat einen Liquidator zu bestellen und darüber zu beschließen, welchen Rechtsträger, der im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung (BAO) gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgt, das verbleibende Vereins-vermögen zu übertragen ist.